Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken
Im Juli 2016 wurde die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates genehmigt, durch die Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (Anti Tax-Avoidance Directive, ATAD) festgelegt werden.
Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie wurde bis zum 31. Dezember 2018 festgelegt, mit Ausnahme der Wegzugsteuer, bei der die Frist um ein Jahr länger ist.
Das tschechische Finanzministerium hat in diesem Zusammenhang neulich Unterlagen zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht.
Der Grund ist, dass einige Bestimmungen der Richtlinie mehrere Umsetzungsvarianten bieten.
Das Ziel des Ministeriums ist es – nach seinen eigenen Worten – eine solche Variante zu wählen, die „den Schutz der Fiskalinteressen der Tschechischen Republik sicherstellen, ihre Verwaltung ermöglichen und die Steuerzahler nicht übermäßig belasten wird“.
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie wird eine bedeutende Novelle des Einkommensteuergesetzes angenommen werden. Es ist daher von Vorteil, sich bereits jetzt mit ihrer voraussichtlichen Form in groben Zügen bekannt zu machen.
Abzugsfähigkeit von Zinsen und ähnlichen Kosten
Die bedeutendste Maßnahme der ATAD-Richtlinie, die zugleich die meisten Lösungsvarianten mit sich bringt, ist die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen.
Die Zinsen und ähnliche Kosten, von verbundenen sowie nicht verbundenen Unternehmen, werden lediglich bis zur Höhe von 30 % des Bruttobetriebsüberschusses (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände, EBITDA) steuerlich abzugsfähig sein.
Die vorgenannte Regel muss gemäß der Richtlinie nicht auf Zinsen bis zur Höhe von EUR 3 Mio. angewendet werden. Nach dem Vorschlag des Ministeriums soll diese Obergrenze auf EUR 1 Mio. verringert werden.
Des Weiteren schlägt das Ministerium vor, dass in einer Steuerperiode nicht geltend gemachte Zinsaufwendungen auf folgende Steuerperioden übertragen werden können.
Andererseits plant das Ministerium die durch die Richtlinie vorgeschlagene Rückübertragung der Zinsaufwendungen und des ungenutzten EBITDA mit der Begründung nicht, dass ebenfalls keine Rückübertragung eines Steuerverlustes möglich ist.
Das Ministerium sieht ferner vor, dass sich die Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen nicht auf Finanzinstitute und konzernfremde Unternehmen beziehen wird. Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Regelung zur Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen sollte die gegenwärtige im Einkommensteuergesetz enthaltene Regelung zur Unterkapitalisierung aufgehoben werden.
Was die Übergangsbestimmungen angeht, plant das Ministerium die Einführung einer Ausnahme für vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossene Kreditverträge, wie dies die Richtlinie ermöglichst, nicht.
Weitere Maßnahmen
Außer der Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen richtet sich die ATAD-Richtlinie auf folgende vier Gebiete.
Erstens sollte die Wegzugsbesteuerung (exit tax) eingeführt werden. Als Bemessungsgrundlage des Wegzugsstaats würde die Differenz zwischen dem Marktwert und dem Steuerwert der übertragenen Aktiva dienen.
Eine weitere Maßnahme ist die Besteuerung aufgrund der Vorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen (Controlled Foreign Company, CFC). Der Steuerpflichtige muss in seine Steuerbemessungsgrundlage passive Einkünfte oder Einkünfte aus künstlichen Geschäften eines beherrschten ausländischen Unternehmens einschließen, sofern seine Steuerschuld die Hälfte der Steuer unterschreitet, die das Unternehmen zahlen würde, wenn es im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen ansässig wäre.
Die Richtlinie führt ebenfalls Vorschriften für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen ein. Die einzelnen Steuersysteme enthalten nämlich unterschiedliche Regeln für die rechtliche Einordnung von Unternehmen oder Finanzinstrumenten. Solche Inkongruenzen zwischen Steuersystemen werden von verschiedenen hybriden Gestaltungen genutzt, um einen steuerlichen Vorteil zu erlangen. Als Beispiel kann eine unterschiedliche Beurteilung dessen genannt werden, ob das jeweilige Unternehmen steuerlich nicht transparent und somit steuerpflichtig ist, oder ob es steuerlich transparent ist, wobei seine Gesellschafter steuerpflichtig sind.
Schließlich enthält die Richtlinie ebenfalls die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch (General Anti-Abuse Rule, GAAR).
Das Finanzministerium sieht vor, dass die allgemeinen Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch nicht ausdrücklich in das Einkommensteuergesetz oder eine andere Rechtsvorschrift aufgenommen werden, da sie bereits im tschechischen Recht implizit, z.B. als Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch, enthalten sind.
Die sonstigen Regelungen, d.h. die Wegzugsbesteuerung, CFC-Regeln und hybride Gestaltungen, sollten in dem durch die Richtlinie vorgeschlagenen Umfang umgesetzt werden.