Fernseh- und Rundfunkbeiträge aktuell bzw. ist Ihr Unternehmen beitragspflichtig?
Wir möchten Sie gerne über einige Änderungen bei den Fernseh- und Rundfunkbeiträgen informieren. Von diesen Änderungen ist u.a. eine Reihe von Unternehmen betroffen. Die Änderung des Gesetzes Nr. 348/2005 GBl-CZ über die Rundfunk- und Fernsehbeiträge ist am 1. Mai 2025 in Kraft getreten.
Änderung der Beitragshöhe
Nach mehreren Jahren wurden beide Beiträge erhöht. Der monatliche Rundfunkbeitrag beträgt nun 55 CZK und der Fernsehbeitrag 150 CZK. Für natürliche Personen oder Personen, die keine selbständige unternehmerische Tätigkeit ausüben, gilt weiterhin der Grundsatz, dass sie den Beitrag nur einmal pro Haushalt zahlen müssen, unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder oder der Immobilien, die sie besitzen. Weitere Änderungen sind jedoch für die Praxis, insbesondere für die Unternehmen von größerer Bedeutung.
Der Begriff des „Empfangsgeräts“ wurde neu definiert: das Empfangsgerät empfängt nun jede Sendung
Das Änderungsgesetz erweiterte die Definition des Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräts. Jedes Gerät, das technisch in der Lage ist, Rundfunk- und/oder Fernsehsendungen auf einer individuell wählbaren Basis wiederzugeben, unabhängig von der Art des Somit gilt nun als Empfangsgerät nicht nur ein klassisches Gerät mit entsprechendem Tuner, sondern auch beliebiges Gerät mit Internetzugang, das die Sendung des Tschechischen Fernsehens und Tschechischen Rundfunks wiedergeben kann. Das heißt, dass im Grunde jedes Smartphone, jeder Computer oder jedes Tablet mittlerweile als Empfangsgerät gilt. Das Eigentum, der Besitz oder sonstige Nutzung eines Empfangsgeräts bedeutet, dass eine solche Person zum Beitragszahler wird.
Beitragszahlung je nach der Anzahl der Beschäftigten – bis zu 24 Mitarbeiter ist das Unternehmen beitragsfrei
Die wichtigste Neuerung für juristische Personen und unternehmerisch tätige natürliche Personen ist, dass sich die Beitragshöhe nicht mehr nach der Anzahl der Empfangsgeräte richtet. Sie entfaltet sich mittlerweile nach der Anzahl der Beschäftigten.
Juristische Personen und natürliche Personen bei der Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, die nicht mehr als 24 Personen beschäftigen, sind von der Rundfunk- und Fernsehbeitragspflicht befreit. Bei Beitragszahlern mit 25 oder mehr Beschäftigten werden die Beiträge wie folgt gestaffelt:
Anzahl der Beschäftigten | Ein Vielfaches des festgesetzten Beitrags pro Monat | Höhe des Rundfunkbeitrags pro Monat (in CZK) | Höhe des Fernsehbeitrags pro Monat (in CZK) |
---|---|---|---|
25-49 | 5 | 275 | 750 |
50-99 | 10 | 550 | 1500 |
100-199 | 20 | 1100 | 3000 |
200-249 | 30 | 1650 | 4500 |
250-499 | 70 | 3850 | 10500 |
500 und mehr | 100 | 5500 | 15000 |
Unter der Anzahl der Beschäftigten versteht man bei dieser Berechnung die Anzahl der Beschäftigten umgerechnet in Vollzeitäquivalente. Nach derzeitiger Auslegung sind Beschäftigte, die aufgrund der Vereinbarungen über die Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses arbeiten (Mini- bzw. Midijobber), in dieser Anzahl nicht enthalten.
Das Gesetz sieht ferner einige Fälle der Beitragsbefreiung vor (z. B. für Verbände oder Arbeitgeber, die mehr als 50 % behinderte Personen beschäftigen) und regelt einige besondere Situationen (z. B. Beiträge bei der Anmietung der Verkehrsmittel).
Mit freundlichen Grüßen,
Das WTS Alfery‐Team, Alfery Hrdina Advokati