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News 4/2024

Aktuelle praktische Änderungen im Arbeitsrecht

Wir erlauben uns, Sie über die neuesten praktischen Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts zu informieren.

Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 230/2004 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, in geltender Fassung, und einiger weiterer Gesetze möchten wir Sie auf die Möglichkeit der Selbsteinteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2025 aufmerksam machen. Um seine Arbeitszeit selbst einteilen zu können, muss der Arbeit-nehmer zunächst eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber schließen. Diese Pflicht gilt so-wohl für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigen, als auch für Beschäftigte, die für den Arbeitgeber auf der Grundlage von Vereinbarungen über außerhalb eines Arbeitsverhältnisses verrichtete Arbeiten, d. h. Vereinbarungen über die Durchführung von Arbeiten und Vereinbarungen über die Arbeitstätigkeit tätig sind.

Mit Wirksamkeit ab dem 1. Oktober 2023 ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch für die Arbeitnehmer, die für ihn auf der Grundlage von Vereinbarungen über außerhalb eines Arbeitsverhältnisses verrichtete Arbeiten tätig sind, die Arbeitszeit in
einem schriftlichen Arbeitszeitplan zu planen und die Arbeitnehmer mit ihm oder seinen Änderungen mindestens drei (Kalender-)Tage vor Beginn der Schicht oder des Zeitraums, für den die Arbeitszeit aufgeteilt ist, bekannt zu machen. Der Arbeit-geber kann mit dem Arbeitnehmer aber auch einen anderen, sowohl kürzeren als auch längeren Zeit-raum für das Bekanntmachen mit dem Arbeitszeitplan vereinbaren. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum im Voraus zu planen; es reicht, wenn er die Schicht(en) des Arbeitnehmers so einteilt, dass der gesetzliche oder vereinbarte Zeitraum für das Bekanntmachen des Arbeitnehmers mit dem Arbeitszeitplan eingehalten wird.

In der Vereinbarung über die Arbeitszeitaufteilung durch den Arbeitnehmer können die Parteien die Einführung der (Selbst-)Aufteilung der Arbeitszeit vereinbaren. Zugleich ist ratsam, ganz klare Regeln und Grenzen zu verankern. Die Selbstaufteilung der Schichten durch den Arbeitnehmer ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist unzulässig und bedeutet laut Novelle des Arbeitsaufsichts-gesetzes Nr. 251/2005 Slg. ab dem 1. Januar 2025 einen Verstoß, der mit einer Geldstrafe von bis zu 300.000 CZK geahndet werden kann.

Darüber hinaus muss ab dem 1. Januar 2025 für die einzelnen Arbeitnehmer geprüft werden, ob der abgeschlossene Arbeitsvertrag oder die Vereinbarung über die Durchführung von Arbeiten bzw. Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit den Anforderungen des Arbeitsgesetzbuches in Bezug auf den Mindestlohn gerecht wird. In das Arbeitsgesetzbuch wurde durch die erwähnte Novelle ein Mechanismus zur Valorisierung des Mindestlohns aufgenommen und zugleich der garantierte Lohn im Privatsektor abgeschafft.

Im Zusammenhang mit der oben genannten Novelle des Arbeitsgesetzbuches bieten wir Ihrem Unternehmen an, eine Überprüfung und Kontrolle der arbeitsrechtlichen Dokumente vorzunehmen und einen Entwurf der Vereinbarung über die Arbeitszeitaufteilung durch den Arbeitnehmer auszufertigen, sollte die Art des Betriebs des Arbeitgebers dies zulassen.

Wenn Sie an der Prüfung und Bearbeitung der notwendigen arbeitsrechtlichen Dokumente interessiert sein sollten, so lassen Sie uns dies bitte wissen. Anhand der Anforderungen und des Umfangs der Dokumente Ihres Unternehmens würden wir dann ein Preisangebot erstellen.

Mit freundlichen Grüßen,
Das WTS Alfery-Team, Alfery Hrdina Advokati