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News 3/2025

Aktuelles aus dem Bereich des Arbeitsrechts

Wir möchten Sie gerne mit den aktuellen Ände- rungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts be- kannt machen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 120/2025 GBl-CZ, durch welches das Gesetz Nr. 262/2006 GBl-CZ, Arbeitsgesetzbuch, wie auch ei- nige weitere Gesetze geändert werden. Weiter un- ten finden Sie eine Übersicht über die grundlegen- den Änderungen, die ab dem 1. 6. 2025 in Kraft treten:

  • Kündigungsfrist – die Kündigungsfrist läuft bereits mit dem Zugang der Kündigung der anderen Partei. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, d.h. wegen Verletzung von Pflichten und Vorschriften, die in § 52 Buchs. f), g) und h) des Arbeitsgesetzbuches aufgeführt sind, wird die Kündigungsfrist auf einen Monat verkürzt. Eine Kündigung ohne Angabe von Gründen wurde schließlich nicht verabschiedet.
  • Probezeit – sie kann bis zu vier Monaten, für leitende Arbeitnehmer bis zu 8 Monaten vereinbart werden. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Probezeit bis zu einer Höchstgrenze von 4 (8) Monaten verlängert werden.
  • Bessere Arbeitsbedingungen für Eltern – den Eltern, die nach der Elternzeit in die Arbeit zurückkehren, bevor ihr Kind das zweite Lebensjahr vollendet hat, wird der gleiche Arbeitsplatz garantiert; der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit die gleiche Arbeit für denselben (oder einen anderen) Arbeitgeber auf der Grundlage einer sog. Vereinbarung über die Ausübung einer Arbeit oder über die Ausübung einer Tätigkeit ausüben (entspricht ungefähr der geringfügigen Beschäftigung beim Minioder Midijob).
  • Änderung in der Formulierung der Kündigungsgründe und der damit zusammenhängenden neuen einmaligen Entschädigung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – die Kündigungsgründe gemäß § 52 Buchst. d) und e) Arbeitsgesetzbuch wurden umformuliert, wobei die langfristige Arbeitsunfähigkeit betont wird; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Grund nach § 52 Buchst. d) Arbeitsgesetzbuch steht dem Arbeitnehmer eine einmalige Entschädigung in Höhe des Zwölffachen seines durchschnittlichen Monatsverdienstes zu.
  • Lohnzahlung in ausländischer Währung – für Arbeitnehmer mit einem sog. „ausländischen Element“ kann eine Lohnzahlung in ausländischer Währung vereinbart werden, für die die Tschechische Nationalbank den Wechselkurs jeweils für den folgenden Arbeitstag veröffentlicht.
  • Bargeldlose Lohn- bzw. Gehaltszahlung auf das Konto des Arbeitnehmers – Barzahlungen sind lediglich dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer mit bargeldlosen Überweisungen nicht einverstanden ist, oder wenn der Arbeitnehmer kein Bankkonto hat oder sich weigert, es dem Arbeitgeber mitzuteilen.
  • Abschaffung des Verbots des Stillschweigens über den Lohn/das Gehalt – der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht daran hindern, Auskunft über seinen Lohn/sein Gehalt und dessen Struktur zu geben.
  • Beschäftigung der Jugendlichen – Jugendliche ab 14 Jahren dürfen in den Sommerferien mit schriftlicher Einwilligung der Eltern leichte Arbeiten verrichten, die ihre Gesundheit nicht gefährden, sofern die Schichtdauer nicht über 7 Stunden pro Tag und die wöchentliche Arbeitszeit nicht über 35 Stunden pro
  • Längerer Sonderurlaub bei verschiedenen Anlässen – bei einer ordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf vier Tage bezahlte Freistellung; bei Kündigung wegen Nichterfüllung der Arbeitspflichten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf zwei Tage unbezahlten Urlaub; im Todesfalle eines gesetzlich definierten Verwandten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu fünf Tagen unbezahlten Sonderurlaub; bei eigener Hochzeit hat der Arbeitnehmer
  • Abschaffung des Verbots der Verkettung von befristeten Arbeitsverhältnissen während der Vertretung für Mutterschutz und Elternzeit – befristete Arbeitsverhältnisse können für höchstens drei Jahre vereinbart und zweimal verlängert werden, dies gilt jedoch nicht für die Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers während des Mutterschutzes, des Vaterschaftsurlaubs und der Elternzeit ggf. des Urlaubs unmittelbar nach dem Ende des Mutterschutzes.
  • Abschaffung der pflichtigen ärztlichen Untersuchungen für ungefährliche Berufe – Abschaffung für Tätigkeiten, die unter die erste Kategorie des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Gesundheit fallen (z. B. Verwaltungsarbeiten).

Infolge des oben genannten Arbeitsgesetzbuch- Änderungsgesetzes empfehlen wir, die arbeits- rechtlichen Unterlagen zu überprüfen und ent- sprechende Änderungen vorzunehmen, wenn sich diese als notwendig erweisen, um den gesetzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers nachzukommen und dem neuen Wortlaut des Arbeitsgesetzes zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen,
Das WTS Alfery-Team, Alfery Hrdina Advokati