Blog

News 3/2024

Neuigkeiten aus dem Arbeitsrecht

Wir möchten Ihnen gerne die neuesten Änderungen im Arbeitsrecht vorstellen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die ab dem 1. Juli 2024 gelten:

  • Ein Arbeitgeber, der bisher nur unversicherte Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung über die Ausführung von Arbeiten (im Folgenden nur „VAA“) beschäftigt hat und beschäftigt, muss sich bis spätestens 31. Juli 2024 in das Arbeitgeberregister der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung eintragen lassen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Vereinbarungen über die Ausführung von Arbeiten zu führen und der zuständigen Sozialversicherungsverwaltung jeden Monat das Verzeichnis aller aufgrund von VAA beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Höhe ihrer Einkommen bis zum 20. des Folgemonats über die Einkommensabrechnung, die der Arbeitgeber den aufgrund von VAA tätigen Arbeitnehmern gezahlt hat, vorzulegen. Arbeitnehmer, die ihre Arbeit beim Arbeitgeber vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen bis spätestens 20. August 2024 angemeldet werden, wenn ihre VAA auch im Juli weiterläuft.
  • Die Zahlung der Versicherungsbeiträge sowie die Anwendung der Quellensteuer bleiben bei Vereinbarungen über die Ausführung von Arbeiten letztlich bis Ende 2024 unverändert. Ab dem 1. Januar 2025 wird die VAA dann versicherungstechnisch entweder als klassische oder als geringfügige Beschäftigung behandelt. Dies hängt von der Höhe des vereinbarten Einkommens pro Kalendermonat ab.
  • Einzige Ausnahme werden (ebenfalls ab Januar 2025) VAA im Rahmen sog. angemeldeter Vereinbarungen sein. Diese Regelung wird nur auf eine VAA bei einem Arbeitgeber anwendbar sein, dieser muss den Arbeitnehmer jedoch als erster „reservieren“. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber im ePortal der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung überprüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer diese Regelung nicht schon bei jemand anderem nutzt.
  • Für angemeldete Vereinbarungen wird der maßgebliche Betrag für die Teilnahme an der Versicherung 25 % des nach dem Gesetz über die Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik ermittelten Durchschnittslohns betragen. Dieser Betrag wird sehr wahrscheinlich höher sein als der derzeitige Grenzwert von 10.000 CZK, da der Durchschnittslohn höher als 40.000 CZK sein wird. Ausführlichere Informationen, einschließlich der genauen Höhe des Grenzwerts, werden erst im Herbst dieses Jahrs veröffentlicht.
  • Ab dem 1. Juli 2024 werden ebenfalls Änderungen des Beschäftigungsgesetzes in Kraft treten, die sich insbesondere auf die Beschäftigung von Ausländern in der Tschechischen Republik auswirken werden. Das Arbeitsamt wird künftig berechtigt sein, eine unbesetzte freie Stelle, die im Stellenregister ausgeschrieben ist, sechs Monate nach ihrer Ausschreibung zu streichen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht die erforderliche Mitwirkung zur Besetzung der gemeldeten offenen Stelle leistet. Ziel dieser Maßnahme ist es, das Register auf dem neuesten Stand zu halten und an den tatsächlichen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes auszurichten.
  • In diesem Zusammenhang wird die Informationspflicht des Arbeitgebers im Bereich der Beschäftigung von Ausländern in der Tschechischen Republik elektronisiert, wobei einzige zulässige Form die Benachrichtigung über das Datenpostfach des Arbeitgebers oder seines bevollmächtigten Vertreters sein wird. Im Gegensatz zur bestehenden Praxis, bei der die Meldung über den Beginn oder das Ende der Beschäftigung eines Ausländers in elektronischer oder schriftlicher Form auf einem vorgeschriebenen Formular eingereicht werden kann, müssen diese Informationen künftig in Form einer.xml-Datei, die alle notwendigen Informationen enthält, übermittelt werden.
  • Im Prinzip wird der Arbeitsmarkttest für Mitarbeiterkarten abgeschafft. Bisher musste ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigen wollte, eine freie Stelle dem Arbeitsamt melden. Das Arbeitsamt prüfte dann über einen Zeitraum von 10 bis 30 Ta-gen, ob in der gleichen Position nicht ein tschechischer Staatsbürger beschäftigt werden kann. Nach der neuen Regelung wird es ab Juli 2024 ausreichen, wenn der Arbeitgeber die freie Stelle für einen Ausländer nur meldet, ohne auf weitere Schritte des Arbeitsamtes warten zu müssen. Die Beschäftigung von Ausländern wird dadurch erheblich beschleunigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitsmarkttest ganz aufgegeben wird, da das Beschäftigungsgesetz die Durchführung des Tests bei hoher Arbeitslosigkeit und die Festlegung seiner Dauer ermöglicht. Mit anderen Worten, wenn die örtliche Niederlassung des Arbeitsamtes ausreichend geeignete Arbeitssuchende oder Bewerber für ei-ne bestimmte Stelle hat, kann bei hoher Arbeitslosigkeit ein Arbeitsmarkttest durchgeführt werden.

Für Ihre jeweiligen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Das WTS Alfery-Team, Alfery Hrdina Advokáti