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News 3/2022

Sommerliche Neuheiten bei den Steuernz zur Förderung emissionsarmer Mobilität

Anfang Juli trat das Änderungsgesetz Nr. 142/2022 GBl-CZ in Kraft, durch das das Einkommen- und Kraftfahrzeugsteuergesetz sowie andere Gesetze geändert wurden. Der Gesetzesbegründung zufolge ist das Ziel dieses Gesetzes die Förderung der emissionsarmen Mobilität.

Änderungen in der Einkommensteuer

Die erste Änderung betrifft Arbeitnehmer, die einen von ihrem Arbeitgeber überlassenen emissionsarmen PKW auch für private Zwecke nutzen. Ihre Bemessungsgrundlage soll nun nicht mehr um 1%, sondern um 0,5% der Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer erhöht werden. Diese Regelung gilt im Sinne der Übergangsbestimmungen für das gesamte Jahr 2022. Die Gehälter für die vergangenen Zeiträume werden nicht in den einzelnen Monaten berichtigt, sondern die Anpassung erfolgt einmalig beim Lohnsteuerjahresausgleich oder in der Lohnsteuerbescheinigung, wenn diese dem Steuerpflichtigen ausgehändigt wird.

Die emissionsarmen PKW sollten in einem gesonderten Gesetz definiert werden, nämlich dem Gesetz zur Förderung von emissionsarmen Fahrzeugen durch Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlicher Dienstleistungen im Personenverkehr.

Dieses wurde jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 142/2022 GBl-CZ verabschiedet. Deswegen wird der Begriff „emissionsarmer Personenkraftwagen“ ebenfalls in den Übergangsbestimmungen erläutert. Es sollte sich dabei um Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 oder N1 handeln, die im realen Betrieb nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen den CO2-Emissionsgrenzwert von 50 g/km und 80 % der Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nicht überschreiten.

Der Arbeitgeber sollte jederzeit in der Lage sein, die Anwendung des niedrigeren Satzes für die Besteuerung der geldwerten Vorteile des Arbeitnehmers nachzuweisen. Wenn diese Informationen nicht eindeutig aus der Zulassungsbescheinigung hervorgehen, empfehlen wir, vorsichtshalber, nach wie vor den ursprünglichen Satz von 1 % der Anschaffungskosten des PKWs inklusive Umsatzsteuer anzuwenden.

Eine weitere Änderung ist der Wechsel der Abschreibungsgruppen für E-Ladestationen von der steuerrechtlichen dritten Abschreibungsgruppe in die steuerrechtliche zweite Abschreibungsgruppe.

Dadurch wird der Mindestabschreibungszeitraum für diese Geräte verkürzt, was die Beschleunigung der Geltendmachung der Kosten für die Anschaffung dieser Geräte als steuerpflichtige Aufwendungen zur Folge hat.

Die Übergangsbestimmung über den Wechsel der Abschreibungsgruppe ermöglicht die Anwendung dieser Regel bereits für das gesamte Jahr 2022. Soweit man mit der Abschreibung solcher Wirtschaftsgüter vor 2022 begonnen hat, ist es möglich, diese Wirtschaftsgüter ab 2022 in die Abschreibungsgruppe umzuklassifizieren, die dem aktuellen Gesetzeswortlaut entspricht.

Änderungen in der Kfz-Steuer

Das Gesetz führt ebenfalls Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer für das gesamte Jahr 2022 ein. Nur LKW der Kategorien N2 und N3 und ihre Anhänger der Kategorien O3 und O4 werden nun der Kfz-Steuer unterliegen. Weder PKW noch Busse werden mit der Steuer belastet.

Lastkraftwagen mit einem Höchstgewicht von über 3,5 Tonnen und Anhänger von Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen unterliegen nach wie vor der Steuer, allerdings werden einige davon zum Nulltarif besteuert. So wird zum Beispiel keine Kfz-Steuer für LKW mit 2 Achsen und einem Höchstgewicht von bis zu 12 Tonnen oder für Anhänger bis zu 12 Tonnen abgeführt.

Demzufolge werden im Jahre 2022 nur noch die Betreiber von schweren LKW und Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen oder mehr sowie von Zugmaschinen der Kfz-Steuer unterliegen. Da die Vorauszahlungen auf die Kfz-Steuer für das gesamte Jahr 2022 durch den Generalerlass des Finanzministeriums abgeschafft wurden, wird die Kfz-Steuer erst Ende Januar 2023 fällig.

Sollten Sie wünschen, dass wir Ihnen bei der oben genannten Problematik behilflich sind, zögern Sie bitte nicht, mit Ihrem Berater aus unserer Kanzlei Kontakt aufzunehmen.

Ihr WTS Alfery Team