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News 2/2026

EET 2.0 für Bar- und bargeldlose Zahlungen

Das Finanzministerium plant, ab 2027 die elektronische Umsatzerfassung wieder einzuführen, diesmal jedoch in einer deutlich moderneren und einfacheren Form als das ursprüngliche System aus den Jahren 2016–2022. Die neue EET 2.0 soll sich vor allem auf Zahlungen konzentrieren, die im persönlichen Kontakt mit dem Kunden getätigt werden, und gleichzeitig eine vereinfachte Regelung für Kleinunternehmer anbieten. Eine wichtige Nachricht für Unternehmen ist auch die angekündigte Kompatibilität mit den meisten bestehenden Kassensystemen, wobei das Finanzministerium gleichzeitig eine kostenlose staatliche App für Mobiltelefone, Tablets und Computer verspricht.

Die Finanzverwaltung kündigt zudem an, dass sie die über EET 2.0 gewonnenen Daten vor allem für fortschrittliche Datenanalysen und eine gezieltere Ausrichtung der Steuerprüfungen nutzen will. Anstelle von flächendeckenden Kontrollen soll der Schwerpunkt somit verstärkt auf risikobehaftete und ungewöhnliche Transaktionen gelegt werden.

Was ist Kontaktzahlung und warum konzentrieren wir uns nicht mehr ausschließlich nur auf Bargeld?

Einer der Hauptunterschiede zwischen der ursprünglichen EET und der geplanten Version EET 2.0 ist die neue Definition der zu erfassenden Zahlungen. Die ursprüngliche EET konzentrierte sich vor allem auf Barverkäufe und ähnliche Zahlungsformen. EET 2.0 soll besser an die bestehenden Zahlungsformen angepasst werden und führt daher den Begriff der sogenannten Kontaktzahlung ein, von dem sich alles ableiten wird.

Unter einer Kontaktzahlung ist eine Zahlung zu verstehen, die im persönlichen Kontakt zwischen dem Unternehmer und dem Kunden oder im Zusammenhang mit der Bestellung oder Abholung von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Unternehmers erfolgt. Entscheidend ist also nicht die Zahlungsart, sondern die Umstände ihrer Durchführung.

Somit sollen künftig nicht nur Barzahlungen, sondern auch bargeldlose Zahlungen, die direkt „vor Ort“ getätigt werden, erfasst werden. Typischerweise handelt es sich dabei um Kartenzahlungen am Terminal, QR-Zahlungen im Geschäft, Lastschriften, elektronische Gutscheine, Essensgutscheinkarten oder bestimmte Zahlungen über mobile Geräte. Der Entwurf sieht auch die Erfassung bestimmter alternativer Zahlungsmethoden vor, einschließlich virtueller Vermögenswerte oder Prepaid-Karten.

Was ist eine Fernzahlung und warum kann sie uns retten?

Sogenannte Fernzahlungen sollen hingegen auch weiterhin nicht in das Erfassungssystem einbezogen werden. Hierbei handelt es sich um Transaktionen, die ohne persönlichen Kontakt zwischen Kunde und Unternehmer abgewickelt werden. In der Regel handelt es sich dabei um klassische Banküberweisungen auf Grundlage einer ausgestellten Rechnung, Zahlungen über Online-Zahlungsportale in Online-Shops oder QR-Zahlungen, die über eine Webschnittstelle abgewickelt werden.

Wenn ein Kunde Waren online bestellt und sie noch vor der Lieferung per Überweisung von seinem Konto bezahlt, soll eine solche Transaktion nicht der Umsatzerfassung unterliegen. Wenn er die Waren allerdings erst bei ihrer Abholung bezahlt, wird diese Zahlung der Umsatzerfassung unterliegen. Gerade die Kombination aus Online-Shop und Ladengeschäft kann in der Praxis zu einer Reihe von Grenzfällen führen, die eine korrekte Ausgestaltung der internen Prozesse erfordern.

Müssen sich EET 2.0 auch Kleinunternehmer anschließen?

Generell gilt, dass die Erfassungspflicht nicht erst ab einem bestimmten Umsatzvolumen gilt, sondern somit auch Kleinstunternehmer betrifft. Der Entwurf sieht jedoch eine Regelung vor, die als „EET OFF“ bezeichnet wird und für die kleinsten Unternehmer in der ersten Pauschalsteuerklasse mit einem Jahreseinkommen von bis zu 1 Million CZK bestimmt ist.

Diese Unternehmer können entscheiden, ob sie ihre Umsätze standardmäßig erfassen oder von der alternativen Regelung ohne Erfassung Gebrauch machen werden. Diese Ausnahmeregelung geht jedoch zu Lasten einer erhöhten Pauschalsteuer. Der Entwurf sieht eine Erhöhung des Steueranteils der Pauschalsteuer um 1.400 CZK pro Monat vor, also von derzeit 100 CZK auf 1.500 CZK pro Monat, wobei darüber hinaus auch die üblichen Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Welche weiteren Unterschiede gibt es im Vergleich zu EET 1.0?

Im Vergleich zur ursprünglichen EET soll der Umfang der erfassten Daten deutlich eingeschränkt werden. Erfasst werden sollen lediglich grundlegende Informationen, d. h. die Identifikation des Steuerpflichtigen, Datum und Uhrzeit der Transaktion, die laufende Nummer des Umsatzes, die Betriebsstätte und der Betrag. Im Gegensatz zum bisherigen System müssen weder die einzelnen Kaufposten noch die Kundendaten erfasst werden. Gleichzeitig soll die automatische Pflicht zum Ausdrucken eines Kassenzettels entfallen; der Kunde erhält diesen nur auf Anfrage oder in elektronischer Form.

Auch der Kreis der Unternehmen, die von EET 2.0 betroffen sein werden, soll sich ändern. Das ursprüngliche System wurde schrittweise nach den einzelnen Branchen eingeführt, während das neue Modell auf einmal für alle Unternehmer, die Kontaktzahlungen entgegennehmen, unabhängig von ihrer Branche in Kraft treten soll. Gleichzeitig sind allerdings verschiedene Ausnahmen vorgesehen, insbesondere für bestimmte Tätigkeiten karitativen oder sozialen Charakters, für Finanzinstitute, Zahlungen an Automaten sowie für Unternehmer mit minimalen Bareinnahmen.

Weiter entfällt die Pflicht, in den einzelnen Betrieben Hinweisschilder zur EET-Erfassung anzubringen.

Wann ist der Start und in welcher Form?

Wir möchten darauf hinweisen, dass derzeit noch unklar ist, in welcher endgültigen Form die neue rechtliche Regelung verabschiedet wird und ob das System EET 2.0 tatsächlich bereits ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wird. Der Gesetzentwurf kann im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch erhebliche Änderungen erfahren.

Bei der ursprünglichen EET waren nämlich Kartenzahlungen zunächst Teil der Erfassungspflicht, das Verfassungsgericht hat sie jedoch anschließend aus dem EET-System ausgenommen und dies damit begründet, dass bargeldlose Transaktionen an sich bereits einen ausreichenden elektronischen Nachweis darstellen. Gerade die Frage der Erfassung bargeldloser Zahlungen könnte somit auch im Rahmen von EET 2.0 Gegenstand weiterer fachlicher und rechtlicher Diskussionen sein. Gleichzeitig kann auch eine erneute Überprüfung durch das Verfassungsgericht nicht ausgeschlossen werden.

Die Einführung von EET 2.0 soll durch Steuererleichterungen für Unternehmer ausgeglichen werden. Die Mehrwertsteuer auf alkoholfreie Getränke in Restaurants soll von 21 % auf 12 % sinken, und Trinkgelder bis zu einer Höhe von 7 % des Umsatzes des Unternehmens sollen von der Steuer befreit werden. Es wird auch erwogen, die Obergrenze für die Steuerbefreiung von Zusatzleistungen für Arbeitnehmer aufzuheben sowie wieder Kindergartengebühren und eine Steuerermäßigung für Studierende einzuführen.

Den Gesetzgebungsprozess werden wir weiterhin verfolgen und Sie über die endgültige Fassung der verabschiedeten rechtlichen Regelung auf dem Laufenden halten.

Mit freundlichen Grüßen,

Das Team der WTS Alfery, Alfery Hrdina Advokáti