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2/2025

Novelle des Ergänzungssteuergesetzes

Vor bereits mehr als einem halben Jahr wurde der Abgeordnetenkammer der Gesetzentwurf der Regierung zur Änderung des Gesetzes Nr. 416/2023 Slg. über Ergänzungssteuern für große multinationale Gruppen und große inländische Gruppen vorgelegt. Bislang hat die Novelle jedoch nur die erste Lesung durchlaufen und muss vor Beginn ihrer zweiten Lesung von den Ausschüssen geprüft werden.

In Anbetracht des langwierigen Gesetzgebungsverfahrens besteht so die konkrete Gefahr, dass die Novelle nicht rechtzeitig verabschiedet wird, und dass die in ihr vorgesehene Verlängerung der Fristen für die Einreichung der tschechischen Ergänzungssteuererklärung und des Informationsblatts zur tschechischen Ergänzungssteuer in gewissem Maße gefährdet ist. Neben der Verlängerung der Fristen zielt die Novelle auch darauf ab, das tschechische Ergänzungssteuergesetz mit den Auslegungen der OECD und der europäischen Richtlinie selbst zu harmonisieren. Laut Übergangsbestimmungen soll die Novelle des Ergänzungssteuergesetzes bereits für den Besteuerungszeitraum ab dem 31. Dezember 2023 in Kraft treten.

Nachstehend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über ausgewählte Änderungen, die die Novelle des Ergänzungssteuergesetzes mit sich bringen soll.

  • Laut derzeitigem Wortlaut des Ergänzungssteuergesetzes ist die Steuererklärung für die tschechische Ergänzungssteuer spätestens 10 Monate nach Ende des Steuerzeitraums, d.h. bis Ende Oktober 2025 für den Steuerzeitraum des Kalenderjahres 2024 einzureichen. Das Informationsblatt zur tschechischen Ergänzungssteuer ist innerhalb derselben Frist einzureichen. Die Novelle des Ergänzungssteuergesetzes verlängert die Frist für die Einreichung der tschechischen Ergänzungssteuererklärung auf 22 Monate nach Ende des Steuerzeitraums. Die Novelle sieht weiter eine Verlängerung der Frist für die Vorlage des Informationsblatts zur tschechischen Ergänzungssteuer auf 15 Monate nach Ende des Steuerzeitraums vor, für den Beitrittszeitraum soll die Frist auf 18 Monate nach Ende des Steuerzeitraums verlängert werden.
  • Die Bedingungen der Safe-Harbor-Übergangsregel, die sich auf die im länderspezifischen Bericht enthaltenen Informationen stützt, werden geändert.
  • Es erfolgt eine Ausweitung der dauerhaften Safe-Harbour-Regelungen in Bezug auf die unwesentlichen Mitgliedsunternehmen, d.h. jene Unternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen sind und deren Umsatzerlöse 50 Mio. EUR nicht übersteigen.
  • Die Novelle konkretisiert weiter die für die Bestimmung des Schwellenwerts von 750 Mio. EUR relevanten Umsatzerlöse aus dem Konzernabschluss.
  • Es wird ein neuer Begriff eingeführt, der sog. Berichtszeitraum, der den Steuerzeitraum ersetzt. Der Berichtszeitraum ist definiert als der Zeitraum, für den der Konzernabschluss erstellt wird. Sollte das Geschäftsjahr eines Mitgliedsunternehmens vom Berichtszeitraum abweichen, so sind die Daten des Mitgliedsunternehmens dem Berichtszeitraum in der Weise zuzuordnen, die für die Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet wird.
  • Es kommt zu Änderungen in der Definition der einmaligen, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen Entscheidungen. Diese Entscheidungen können nur im Informationsblatt getroffen werden.
  • Durch die Gesetzesnovelle wird auch die Möglichkeit eingeführt, ein berichtigtes Informationsblatt und ein zusätzliches Informationsblatt im Einklang mit der Abgabenordnung einzureichen.
  • Die Informationspflicht für die tschechische Ergänzungssteuer soll mit Hilfe des Informationsblatts zur zugeordneten Ergänzungssteuer erfüllt werden können, wenn es die Erfordernisse des Informationsblatts zur tschechischen Ergänzungssteuer enthalten wird.

Da die rechtzeitige Verabschiedung der Novelle ungewiss ist, müssen die Steuerpflichtigen die Alternative in Betracht ziehen, dass sie verpflichtet sein werden, die Steuererklärung und das Informationsblatt zur tschechischen Ergänzungssteuer innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Steuerzeitraums, d.h. bis zum 31.10.2025 einzureichen.

Die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des Ergänzungssteuergesetzes werden wir für Sie weiter verfolgen.

Abschließend möchten wir Sie daran erinnern, dass die tschechische Ergänzungssteuer für Unternehmen gilt, die Teil großer multinationaler und inländischer Gruppen mit einem konsolidierten Umsatzerlös von mehr als 750 Millionen Euro pro Jahr sind.

Für Ihre jeweiligen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Das WTS Alfery-Team