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News 19/2020

Die Grunderwerbsteuer wurde endlich aufgehoben

Die Grunderwerbsteuer wurde endlich aufgehoben

Die tschechische Regierung verabschiedete bereits am 30. April 2020 die Aufhebung der 4-prozentigen Grunderwerbsteuer, die jedoch erst am 25. September 2020 in Kraft getreten ist. Die vorerst positiv empfundene Steueraufhebung wird von Änderungen im Einkommensteuergesetz begleitet, die wiederum zu Ungunsten der Steuerpflichtigen ausfallen werden.

Grunderwerbsteuer

Die Immobilienkäufe in der Tschechischen Republik unterlagen bisher der Grunderwerbsteuer, die   der Käufer zu tragen hatte. Der Steuersatz betrug 4 % und wurde meistens vom vereinbarten Kaufpreis der Immobilie berechnet, wodurch sich der Preis der veräußerten Immobilie erhöhte.

Die Steueraufhebung unterscheidet sich ziemlich von der traditionellen Abfolge, da sie sich aufgrund der Übergangsbestimmungen auf Immobilien bezieht, bei denen die Änderung des Eigentumsrechts im Grundbuch bereits zum 1.12.2019 und später erfolgte.

Auf die Immobilienübertragungen seit Dezember 2019 bis August 2020 bezog sich der allgemeine Erlass der Finanzministerin für die Abgabe der Grunderwerbsteuererklärung und Entrichtung dieser Steuer.

Wer von diesem Erlass profitierte, muss keine weiteren Schritte mehr ergreifen. Wer jedoch die Steuer bereits entrichtet hat, kann nun die Steuererstattung in Anspruch nehmen, und dies durch einen Antrag auf Erstattung des Steuerüberschusses.

Verlängerung der Frist für die Befreiung der Einnahmen aus dem Immobilienverkauf

Das Änderungsgesetzt bringt eine Verlängerung der zeitlich begrenzten Prüfung für die Befreiung der Einnahmen aus dem Verkauf von Immobilien mit sich,  die nicht zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sind, und zwar von 5 auf 10 Jahre (der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Finanzministerin rechnete noch mit einer Verlängerung auf 15 Jahre). Die Fristverlängerung sollte die Verkäufe von Immobilien betreffen, die nach dem 1. Januar 2021 erworben werden. Die Fristverlängerung wird sich somit neben den als Investitionen gehaltenen Immobilien, insbesondere auf die Verkäufe von Erholungsobjekten bzw. unbeweglichen Sachen, die für die Wohnzwecke der Mitglieder eines breiteren Familienumkreises gehalten werden, erstrecken.

Die Steuerbefreiung bleibt selbst bei der Nichteinhaltung der Frist aufrecht, soweit der Verkäufer die aus dem Immobilienverkauf generierten Mittel für die Befriedigung seines eigenen Wohnbedarfs verwendet.

Bei Immobilien, die vor dem 1. Januar 2021 erworben werden, kommt bei deren Veräußerung die bestehende fünfjährige Befreiungsfrist zur Anwendung.

Abzug der Zinsen aus Immobilienkreditverträgen

Das Änderungsgesetz hat ferner die Herabsetzung des Höchstbetrags für den Zinsabzug aus neu abgeschlossenen Immobilienkreditverträgen und sonstigen Krediten für die Finanzierung des Wohnbedarfs (z.B. der Bausparkredite) bei Immobilien, die ab dem 1.1.2021 erworben werden, und zwar von CZK 300 Tsd. auf CZK 150 Tsd. p.a. eingeführt.

Die Zinsen aus bereits abgeschlossenen und ebenfalls aus neu abzuschließenden Verträgen, durch die die bestehenden Immobilienkreditverträge refinanziert werden, werden die Steuerpflichtigen nach wie vor von ihrem zu versteuernden Einkommen in ursprünglicher Höhe von CZK 300 p.a. abziehen können.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

WTS Alfery Team