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News 16/2020

Novelle des Arbeitsgesetzbuches 2020

Wir möchten Sie gerne über die neuesten Entwicklungen im Bereich des Arbeitsrechts in Kenntnis setzen.

In Kürze tritt die längst erwartete umfassende Novelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches in Kraft.

Die Novelle bringt einige wesentliche und grundsätzliche Änderungen (insbesondere auf dem Gebiet des Urlaubsrechts) sowie interessante Neuigkeiten (neue Rechtsinstitute sowie neue weitere Möglichkeiten) mit sich. Sie präzisiert gleichzeitig einige Bestimmungen der bestehenden Rechtsregelung. Die Novelle sollte ebenfalls, wie bereits angedeutet, zur administrativen Entlastung im Bereich des Arbeitsrechts sowie der Pflichten der Arbeitgeber beitragen.

Der größte Teil der durch die Novelle vorgesehenen Änderungen tritt ab dem 30.07.2020 in Kraft. Einige bedeutende Änderungen sollen allerdings erst ab dem 01.01.2021 in Kraft treten (insbesondere die Regelung des Urlaubs, der geteilten Arbeitsplätze bzw. der Ersatzansprüche für gesundheitliche Schädigungen). Nachstehend finden Sie die Zusammenfassung der bedeutendsten Änderungen, die die Novelle eingeführt hat:

  • eine wesentliche Änderung stellt die Reform des Urlaubskonzepts dar, insbesondere der Voraussetzungen für die Entstehung des Urlaubsanspruchs sowie die Inanspruchnahme des Urlaubs; ebenfalls die Berechnung des Urlaubanspruchs hat eine Änderung erfahren. Der Gesetzgeber hat von dem Prinzip der Urlaubsberechnung in Abhängigkeit von den geleisteten Arbeitstagen abgesehen und ersetzt es mit dem Urlaubanspruch, der auf der abgearbeiteten wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers  beruht (festgelegt gemäß § 79 Arbeitsgesetzbuch oder aufgrund der vereinbarten kürzeren Arbeitszeit gemäß § 80 Arbeitsgesetzbuch), von der ebenfalls die Länge des Urlaubs abhängt.  Um die Inanspruchnahme des Urlaubs durch die Arbeitnehmer fairer zu gestalten, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit, wird als maßgebende Zeiteinheit bei der Urlaubsberechnung nicht mehr ein geleisteter Tag eingesetzt, wie dies zurzeit ist, sondern die geleisteten Stunden. Das bisherige Urlaubausmaß in Wochen bleibt aufrechterhalten und der Urlaubanspruch wird davon nach wie vor abgeleitet. Der Urlaub soll auch weiterhin grundsätzlich nach den Schichten genommen werden. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung den Urlaub im kürzeren Ausmaß zuteilen, mindestens jedoch in der Länge einer halben Schicht.
  • Eine Änderung erfährt ebenfalls die Urlaubskürzung wegen unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Die Novelle ermöglicht dem Arbeitgeber, den Urlaub lediglich für jede unbegründet versäumte Schicht zu kürzen, und zwar um die Anzahl der unentschuldigt versäumten Stunden, wobei unentschuldigt versäumtes kürzeres Fehlen innerhalb der einzelnen Schichten addiert werden kann.
  • als erwartete positive Teiländerung in der Rechtsregelung des Urlaubs kann man ferner die Möglichkeit bezeichnen, den Urlaub durch den Arbeitnehmer und auf seinen Wunsch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen, wobei die Übertragung für den Teil des Urlaubs ermöglicht ist, der über das gesetzliche Ausmaß hinausgeht;
  • als willkommene Änderung gilt die Möglichkeit, den Urlaub zu einem anderen Arbeitgeber zu übertragen, auch wenn die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar aufeinander folgen werden;
  • im Rahmen des Urlaubs an einem Feiertag wird in dem Falle, wenn der Arbeitnehmer sonst hätte am Feiertag im Schichtdienst arbeiten müssen (gem. § 91 Abs. 4 Arbeitsgesetzbuch) und die Inanspruchnahme des Urlaubs auf seinen Wunsch erfolgte, dieser Tag auf seinen Urlaubsanspruch als gewährt angerechnet;
  • um eventuelle Duplizität bei der Gewährung des Urlaubsentgelts (gemäß dem tschechischen Arbeitsgesetzbuch und den Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten) bei der Entsendung der Arbeitnehmer im Rahmen der grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung in ein anderes EU-Mitgliedstaat zu beseitigen, wurde neu festgelegt und klargestellt, dass dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt nach dem Arbeitsgesetzbuch nicht in dem Umfang zusteht, in dem ihm dieses Entgelt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in das er entsandt wurde, zusteht;
  • als bahnbrechende Neuigkeit gilt die Verankerung eines neuen Begriffs, des sog. geteilten Arbeitsplatzes. Der geteilte Arbeitsplatz soll es ermöglichen, das Familien- mit dem Arbeitsleben der Arbeitnehmer unter einen Hut zu bringen. Dieses Modell bedeutet, dass sich einer oder mehrere Arbeitnehmer mit einer kürzeren Arbeitszeit nach vorheriger Absprache mit ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsposition (Arbeitsart) teilen, indem sie selbst in gegenseitiger Zusammenarbeit und nach ihrem eigenen Bedarf ihre Arbeitszeit aufteilen können;
  • bedeutende und notwendige Änderungen wurden bei der Zustellung von Schriftstücken getroffen, und zwar sowohl bei den Zustellungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber;
  • bei den Zustellungen von Schriftstücken zu eigenen Händen des Arbeitnehmers gilt neuerdings die Regel (Vorgehensweise), dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zu eigenen Händen des Arbeitnehmers bestimmten Schriftstücke vorzugsweise am Arbeitsplatz zustellt; wenn dies nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber die zur Zustellung zu eigenen Händen des Arbeitnehmers bestimmten Schriftstücke auf eine im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Zustellungsart vornehmen;
  • wenn die Schriftstücke an die Arbeitnehmer mittels der Erbringer von Postdienstleistungen zugestellt werden, verlängert sich (bzw. passt sich an die von der Tschechischen Post festgelegten Bedingungen an) die Abholfrist für die Sendungen von 10 Werktagen auf 15 Kalendertage.
  • Vom Erbringer von Postdienstleistungen (bzw. vom Briefträger) wird nun nicht mehr verlangt, dass er einen schriftlichen Vermerk über die Belehrung des Arbeitnehmers über die Folgen seiner Handlung aufnimmt, wenn der Arbeitnehmer die Zustellung des Schriftstücks eigenwillig unmöglich macht, indem er es ablehnt oder keine Mitwirkung für die Zustellung des Schriftstücks leistet; die Belehrungspflicht über diese Folgen dauert allerdings nach wie vor;
  • es wird die Zustellungsfiktion für die Schriftstücke eingeführt, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zuzustellen beabsichtigt, für den Fall, dass sich der Arbeitgeber weigert, das ihm vom Arbeitnehmer zuzustellende Schriftstück zu übernehmen, bzw. er dem Arbeitnehmer die notwendige Mitwirkung nicht leistet oder es anderweitig unmöglich macht, dass ihm das Schriftstück an seinem Sitz bzw. an seiner Geschäftsadresse zugestellt wird, und zwar am Tag, an dem ein solches Ereignis erfolgte;
  • als eine neue Art, wie dem Arbeitnehmer die Schriftstücke zugestellt werden können, ist für den Arbeitgeber die Zustellung an den Arbeitnehmer mittels der elektronischen Datenbox (tschechisch: datová schránka), vorausgesetzt, dass sich der Arbeitnehmer mit einer solchen Zustellung schriftlich einverstanden erklärt hat.
  • Zugleich wird eine Zustellungsfiktion für die Zustellung mittels der Datenbox eingeführt, und zwar für 10 Tage ab dem Zugang in die Datenbox des Arbeitnehmers, d.h. wenn sich der Arbeitnehmer in seine Datenbox nicht binnen 10 Tagen nach dem Zugang des Schriftstücks anmeldet, gilt das Schriftstück am letzten Tag dieser Frist als zugestellt;
  • als eine neue Zustellungsart der für den Arbeitgeber bestimmten Schriftstücke gilt ebenfalls für die Arbeitnehmer, dass sie ihre Schriftstücke an den Arbeitgeber in seine Datenbox zustellen können, soweit er diesem Vorgang zugestimmt hat. Dabei gilt, dass das Schriftstück am Tage des Zugangs in die Datenbox des Arbeitgebers als zugestellt betrachtet wird;
  • es wird eine gewisse Mitverantwortung des Arbeitnehmers bei der Zustellung eingeführt. Der Arbeitgeber hat nämlich neuerdings seine Schriftstücke an den Arbeitnehmer mittels eines Erbringers von Postdienstleistungen zuzustellen, und zwar an die Adresse, die ihm der Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt hat (der Arbeitnehmer haftet für die Richtigkeit und Gültigkeit der Angaben);
  • die Rechtsregelung des Übergangs der Rechte und Pflichten aus arbeitsrechtlichen Beziehungen wird genauer bestimmt, wobei in Kürze Voraussetzungen verankert werden, die kumulativ zu erfüllen sind, damit bei der Übertragung der Tätigkeit des Arbeitgebers oder eines Teils davon die Rechte und Pflichten aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen übertragen werden;
  • es werden Änderungen im Falle der Kündigung seitens des Arbeitnehmers im Falle des Übergangs von Rechten und Pflichten aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen eingeführt;
  • es wird ein neuer Begriff des Mehrschichtendienstes eingeführt, damit ebenfalls die in den Mehrschichtendiensten arbeitenden Arbeitnehmer den Anspruch auf vorteilhaftere Länge der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit haben;
  • es wird ausdrücklich festgelegt, dass die verkürzte Arbeitszeit als festgelegte wöchentliche Arbeitszeit gilt;
  • der Katalog der Fälle, wo eine flexible Aufteilung der Arbeitszeit keine Anwendung findet, wird erweitert;
  • eine Änderung tritt im Bereich der Abberufungsmöglichkeit von leitenden Arbeitspositionen ein;
  • bei der Leiharbeit wird neuerdings die Informationspflicht des Entleihers gegenüber der Leiharbeitsfirma im Falle der sog. Doppelbelegung (double posting) eingeführt, d.h. wenn der Entleiher einen entliehenen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsausübung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in ein anderes EU-Mitgliedstaat entsendet, wobei ein Mindestumfang an Pflichtinformationen festgelegt wird;
  • es wird eine erläuternde Bestimmung ergänzt, dass man unter einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Zwecke des Arbeitsgesetzbuches ebenfalls einen Staat versteht, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
  • bei der Entsendung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen einer grenzüberschreitenden Leistungserbringung zur Arbeitsausübung in die Tschechische Republik wird der Umfang der (grundlegenden) Rechtsregelung der Tschechischen Republik (Umsetzung der EU-Richtlinie), die sich auf diese Arbeitnehmer bezieht, erweitert (bei der Vergütung der Arbeit auf alle Pflichtbestandteile des Lohns bzw. Gehalts, ferner auf die Bedingungen der Unterkunft, falls eine solche gewährt wird, und auf die Reisekostenerstattung);
  • um die langfristig entsandten Arbeitnehmer (Umsetzung der EU-Richtlinie) bei der Entsendung der Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten im Rahmen einer grenzüberschreitenden Leistungserbringung zur Arbeitsausübung in die Tschechische Republik von mehr als 12 Monaten zu schützen, wird der Umfang der zwingend anwendbaren Rechtsregelungen des Arbeitsgesetzbuches ebenfalls auf weitere Regelung der Arbeitsausübung im Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsgesetzbuch erweitert, ausgenommen die Regelung der Entstehung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
    Der angeführte Zeitraum von 12 Monaten kann aufgrund der sog. qualifizierten Mitteilung gemäß dem Beschäftigungsgesetz bis zu 18 Monaten verlängert werden. Gleichzeitig werden Regeln für die Zusammensetzung der Zeiträume bei den Ersetzungen des entsandten Arbeitnehmers festgelegt;
  • auf dem Gebiet der Vorsorge wird bei der Pflicht des Arbeitnehmers, den drohenden Schaden beim Arbeitgeber abzuwenden, der Umkreis von Personen auf jegliche sonstigen natürlichen Personen erweitert, die bei dem Eingriff des Arbeitnehmers einer schwerwiegenden Gefahr ausgesetzt würden, sodass die Pflicht des Arbeitnehmers zur Gefahrabwendung ausgeschlossen wird;
  • als neue Maßnahme wird der einmalige Ersatz des immateriellen Schadens bei einer besonders schwerwiegenden Körperverletzung des Arbeitnehmers eingeführt;
  • bei Arbeitsunfällen und beim Schadensersatz sowie beim Ersatz des immateriellen Schadens der Hinterbliebenen nach einem Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, werden bei einigen der bestehenden Entschädigungen die Beträge erhöht, die den Hinterbliebenen insbesondere durch deren Kopplung an das Durchschnittsgehalt in der Nationalwirtschaft zustehen;
  • die Voraussetzungen für einen einmaligen Ersatz des immateriellen Schadens der Hinterbliebenen werden geändert. Es wird von der Voraussetzung der Volljährigkeit der Kinder des Gestorbenen sowie vom gemeinsamen Haushalt bei den Eltern des Gestorbenen abgesehen.
    Des Weiteren wird der Umkreis von Personen erweitert, denen unter den durch das Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Voraussetzungen die einmalige Entschädigung des Nichtvermögensschadens der Hinterbliebenen zusteht;
  • im Bereich der Arbeitsverhinderungen auf Seiten des Arbeitnehmers aus dem Titel des Allgemeininteresses wird eine neue Arbeitsfreistellung für ähnliche Tätigkeiten (wie z.B. die Betätigung in Ferienlagern für Kinder und Jugend) in Sportveranstaltungen für Kinder und Jugend vorgesehen. Der Gesetzgeber legt dem Arbeitgeber die Pflicht auf, dem Arbeitnehmer wegen derartigen Arbeitsverhinderungen Lohn- bzw. Gehaltsersatz in Höhe des Durchschnittsverdienstes bis zu einer Woche im Kalenderjahr zu leisten; der Arbeitgeber soll unter den festgelegten Bedingungen den Anspruch auf Erstattung des gewährten Lohn- bzw. Gehaltsersatzes aus dem Staatshaushalt haben;
  • eine Änderung erfährt ebenfalls die Fristenberechnung. Da einige Fristen im Arbeitsgesetzbuch kurz sind und die Regeln für die Fristsetzung im Bürgerlichen Gesetzbuch ungeeignet sind, wird eine spezielle Regelung im Arbeitsgesetzbuch neu eingeführt;
  • um die Arbeitgeber administrativ zu entlasten, wird die Plicht der Arbeitgeber aufgehoben, für ihre Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Beschäftigung (Arbeitsbescheinigung – tschechisch „zápočtový list“) im Falle von Beendigung von Vereinbarungen über die Arbeitsdurchführung (tschechisch „dohoda o provedení práce“) auszustellen, soweit diese keine Pflicht zur Krankenversicherung begründen und von den Gehältern keine Entscheidungs- bzw. Zwangsvollstreckung durch Lohnabzüge durchgeführt wird. In der Bescheinigung über die Beschäftigung wird gleichzeitig der Katalog der Angaben, die darin der Arbeitgeber anzuführen hat, um die Identifikation der Behörde erweitert, die die Lohnabzüge beim Arbeitnehmer angeordnet hat. 

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