Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer – beschleunigte Anpassung an EU-Recht
In unseren News Nr. 7/2025 haben wir Sie darüber informiert, dass die tschechische rechtliche Regelung zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer (RWE) laut Rechtsprechung gegen EU-Recht verstößt. Daraus ergab sich unter anderem, dass die registrierenden Personen, insbesondere Handelsgesellschaften, bezüglich des RWE keine Geldstrafen und Unstimmigkeitsverfahren zu befürchten haben.
Diese Situation wird sich nun ändern.
Sperrung des RWE für die Öffentlichkeit und Wiederaufnahme der obligatorischen Eintragungen
Das Justizministerium hat beschlossen, nicht auf den Gesetzgeber und die langwierige Änderung des RWE-Gesetzes zu warten.
Es hat entschieden, dass es das RWE am 17. Dezember 2025 für die Öffentlichkeit sperrt. Damit endet die Möglichkeit der öffentlichen Einsichtnahme in die sog. Teilauszüge aus dem RWE. Das Register wird künftig nur bestimmten Behörden, weiter den sog. verpflichteten Personen laut AML-Gesetz und gegebenenfalls jenen Personen zugänglich sein, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachweisen können. Nach der Anmeldung über ihre Daten-Box können Handelsgesellschaften einen Auszug ihrer eigenen eingetragenen Daten ausfertigen.
Durch diese administrative und technische Maßnahme wird nach Ansicht des Justizministeriums die tschechische Praxis mit dem EU-Recht in Einklang gebracht. Dies hat zur Folge, dass die Pflicht zur Eintragung in das RWE und dessen Aktualisierung bei Änderungen der eingetragenen Daten wieder alle registrierenden Personen, insbesondere Handelsgesellschaften betreffen wird.
Geldstrafen drohen wieder
Nach dem 17. Dezember 2025 kann sich also nicht mehr darauf verlassen werden, dass für fehlende oder falsche Eintragungen in Tschechien keine Sanktionen verhängt werden können. Es werden auch wieder sog. Verfahren wegen Unstimmigkeiten in der Eintragung im RWE drohen. Gleichzeitig werden dadurch auch wieder privatrechtliche Sanktionen „eingeführt“, insbesondere in Form der Ungültigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung oder des Alleingesellschafters, des Verbots der Gewinnausschüttung und der Stimmrechtsausübung, die bei fehlender Eintragung im RWE getroffen wurden.
Im Zusammenhang mit der neuen AML-Verordnung der EU, die Mitte 2027 die bestehenden nationalen Regelungen ersetzen soll, ist darüber hinaus in Zukunft eine Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften zum RWE zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen,
Das Team der WTS Alfery, Alfery Hrdina Advokáti
