Aktuelles im Arbeitsrecht
Gerne möchten wir Sie über die aktuellen Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts informieren, die am 01.01.2024 in Kraft getreten sind.
Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
- Ab nun haben auch Arbeitnehmer, die aufgrund der Vereinbarungen über die Ausübung der Arbeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses arbeiten (Vereinbarung über die geringfügige Beschäftigung (tschechisch „DPČ“) und Vereinbarung über den Midijob (tschechisch „DPP“)), einen Urlaubsanspruch. Gleichzeitig gilt, dass für die Zwecke des Urlaubs die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche beträgt. Ebenfalls auf diese Arbeitnehmer finden die allgemeinen Bedingungen für die Begründung des Urlaubsanspruchs Anwendung;
- Die Definition der ununterbrochenen wöchentlichen Ruhezeit wurde angepasst und der Gesetzgeber formulierte präziser die Verpflichtungen des Arbeitgebers, sodass die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern diese Ruhezeit zu gewähren, ausdrücklich verankert wurde. Es gilt nun, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer über 18 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden innerhalb einer Woche zu gewähren, zusammen mit einer ununterbrochenen täglichen Ruhezeit, die unmittelbar darauffolgen muss; die Gesamtdauer dieser Ruhezeiten gilt als ununterbrochene Ruhezeit innerhalb einer Woche. Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, einem jugendlichen Arbeitnehmer, mindestens 48 Stunden ununterbrochene Ruhezeit pro Woche zu gewähren. Auch hier sieht das Arbeitsgesetzbuch Ausnahmen vor.
- Neue umfassende Regelung und Änderungen der Freistellung im Zusammenhang mit Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, sowohl im Arbeitsgesetzbuch als auch in damit zusammenhängenden Gesetzen, alles mit dem Ziel, die Prozesse zu vereinfachen und effizienter zu machen. Die neue Rechtsregelung der Verfahren für die Geltendmachung des Anspruchs des Arbeitgebers (Antragstellung) auf Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung ist im Gesetz über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit enthalten;
- Im Arbeitsgesetzbuch ist neuerdings eine besondere Rechtsregelung zur Haftung für Löhne/Gehälter und Vergütungen aus Vereinbarungen, d.h. die Haftung des Lieferanten für die Lohn-/Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer des Zulieferers bis zur Höhe des Mindestlohns, verankert;
- Es wurden Änderungen im Bereich der Beschäftigung vorgenommen, insbesondere bezüglich Schwarzarbeit und deren Ahndung, Zeitarbeit, einschließlich Verschärfung der Voraussetzungen für den Erhalt einer Genehmigung für die Arbeitsvermittlung und der Ahndung verdeckter Arbeitsvermittlung / des Ermöglichens verdeckter Arbeitsvermittlung;
- Die Daten für die Gewährung von Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer wurden aktualisiert, und zwar aufgrund der Verordnung Nr. 398/2023 GBl-CZ, über die Änderung des Basissatzes der Erstattung für die Benutzung der Kraftfahrzeuge und der Verpflegungskosten sowie über die Festlegung des durchschnittlichen Kraftstoffpreises für die Zwecke der Gewährung von Reisekostenerstattungen für 2024.
- Der Mindestlohn wurde angehoben. Der monatliche Mindestlohn für eine festgelegte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden wurde auf CZK 18.900 und der Mindestlohn pro Stunde auf CZK 112,50 angehoben. Bei anderen Längen der festgelegten Wochenarbeitszeit beträgt der Mindestlohn nach Umrechnung CZK 116,10 pro Stunde für eine festgelegte Wochenarbeitszeit von 38,75 Stunden und CZK 120,00 für eine festgelegte Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden. Überdies wurde das Mindestniveau des garantierten Lohns in den Berufsgruppen 1, 2, 3 und 8 angehoben.
- Die Pauschale für die Erstattung der Aufwendungen für Telearbeit beträgt nun CZK 4,50, und dies auf der Grundlage der Verordnung Nr. 397/2023 GBl-CZ über die Festlegung der Höhe des Pauschalbetrags für die Erstattung der Fernarbeit für das Jahr 2024;
- Das Durchschnittsverdienst, das für die Berechnung der Kostenerstattung für den Unterhalt der Hinterbliebenen maßgebend ist, wurde angehoben. Dieser wurde gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 262/2006 GBl-CZ und des Gesetzes Nr. 65/1965 GBl-CZ erlassen wurden, um CZK 360 erhöht (d.h. die Entschädigung für den Verdienstausfall wird wertgesichert), und zwar aufgrund der Regierungsverordnung Nr. 338/2023 GBl-CZ über die Anpassung des Verdienst nach der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und über die Anpassung der Entschädigung für Unterhaltskosten für Hinterbliebene nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften (die Verordnung über die Anpassung der Entschädigung).
Für Ihre jeweiligen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Das WTS Alfery-Team, Alfery Hrdina Advokáti