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News 1/2023

Aktuelle Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts

Gerne möchten wir Sie über einige aktuelle Änderungen auf dem arbeitsrechtlichen Gebiet informieren.

Weiter unten finden Sie unsere kurze, übersichtliche und chronologische Zusammenfassung (je nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen):

  • seit dem 1. 12. 2022 gilt eine Änderung im Arbeitsgesetzbuch, die den Vaterschaftsurlaub als neuen Freistellungsgrund auf Seiten des Arbeitnehmers erweitert hat. Im Zusammenhang mit der Geburt und Betreuung eines Kindes hat der Arbeitgeber im Sinne der neuen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuch dem Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Der Vaterschaftsurlaub steht dem Arbeitnehmer für die Dauer der Gewährung der Leistungen zur Betreuung des Kindes nach der Geburt durch den Vater nach dem Krankenversicherungsgesetz zu. Ein Arbeitnehmer im Vaterschaftsurlaub genießt den gleichen Schutz wie eine Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub (z. B. das Kündigungsverbot mit einigen Ausnahmen und Verbot der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber während des Vaterschaftsurlaubs, der Anspruch auf Zuweisung des ursprünglichen Arbeitsplatzes und der ursprünglichen Arbeitsstelle, der Urlaubsanspruch unmittelbar nach dem Vaterschaftsurlaub u.Ä.)
  • seit dem 1. 12. 2022 bezieht sich auf den Arbeitnehmer, dem eine Quarantäne angeordnet wurde, das Kündigungsverbot (mit Ausnahmen) durch den Arbeitgeber für diesen Zeitraum. Gleichzeitig wurde in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen, dass im Falle einer angeordneten Quarantäne eines Arbeitnehmers während seines Urlaubs, wird dieser Urlaub unterbrochen, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt, den Urlaub auch während der Quarantäne in Anspruch zu nehmen.
  • seit dem 1. 12. 2022 wurde die Kommunikation im Bereich der angeordneten Quarantäne im Zusammenhang mit der Umsetzung der Absicht „elektronische Erfassung der Quarantäne“ vereinfacht. Die angeordnete Quarantäne und die damit verbundenen Prozesse (Benachrichtigung) werden nun – ebenso wie die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit – elektronisch (in elektronischer Form) abgewickelt.
  • seit dem 1. 1. 2023 sind einige Änderungen im Bereich der arbeitsmedizinischen Dienste in Kraft getreten, insbesondere der arbeitsmedizinischen Untersuchungen der Arbeitnehmer. Eine der wichtigsten Änderungen besteht darin, dass die Verpflichtung zu periodischenarbeitsmedizinischen Untersuchungen für die erste und zweite Arbeitskategorie und für „risikofreie Berufe“ (risikofreie Arbeitskategorien sind Arbeiten, die kein Berufsrisiko aufweisen) für Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis abgeschafft wurde, wobei diese Untersuchungen nur dann durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer dies verlangen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Verpflichtung zu Erstuntersuchungen von Arbeitnehmern nicht abgeschafft wurde, sondern nach wie vor besteht. Periodische Untersuchungen werden dann u. A. ebenfalls bei gleichartigen Arbeiten durchgeführt, die aufgrund von Vereinbarungen über die Verrichtung der Arbeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden, soweit es sich um Arbeiten handelt, die mit Berufsrisiken verbunden sind oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgeführt werden, oder wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Durchführung solcher Untersuchungen verlangen. Ebenfalls der Bereich der Überwachung am Arbeitsplatz wurde in größerem Umfang geändert.
  • seit dem 1. 1. 2023 ist die Höhe der Angaben für die Gewährung der Reisekostenerstattungen an Arbeitnehmer aktualisiert, und dies auf der Grundlage der Bekanntmachung Nr. 467/2022 GBl-CZ, über die Änderung des grundlegenden Satzes der Erstattung für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen und der Verpflegungskosten wie auch über die Festlegung der durchschnittlichen Kraftstoffpreise zum Zwecke der Gewährung Reisekostenerstattungen für 2023.
  • seit dem 1. 1. 2023 ist der Mindestlohn erhöht. Der monatliche Mindestlohn für eine festgelegte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden wurde auf CZK 17.300 und der Mindeststundenlohn auf CZK 103,80 erhöht. Für andere Längen der festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nun nach der Berechnung der Mindestlohn CZK 107,10 pro Stunde für eine festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 38,75 Stunden und 110,70 CZK für eine festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Überdies wurde das Mindestniveau des garantierten Lohns erhöht, allerdings nur in der ersten und achten Berufsgruppe.
  • seit dem 1. 2. 2023 können Arbeitgeber für ausgewählte Gruppen von Arbeitnehmern einen Anspruch auf Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge für einen bestimmten Arbeitnehmer geltend machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar erstmals für den Monat Februar 2023.
    Diese Möglichkeit gilt für Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis (oder Dienstverhältnis) mit vereinbarten kürzeren Arbeitszeiten. Um die Ermäßigung in Anspruch zu nehmen, müssen alle weiteren im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein (z. B. einschließlich einer kürzeren Arbeitszeit von mindestens 8 und höchstens 30 Stunden pro Woche) und es darf zugleich keiner der Gründe eintreten, aus denen dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Ermäßigung der Versicherungsbeiträge für seinen Arbeitnehmer zustehen würde. Die gesetzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge ist die vorherige Mitteilung der Absicht, die Versicherungsbeiträge für einen bestimmten Arbeitnehmer zu mindern, an die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (ČSSZ). Nur ein Arbeitgeber kann seinen Anspruch auf ermäßigte Versicherungsbeiträge für denselben Arbeitnehmer stellen. Daher gilt die Regel, dass, wenn mehrere Arbeitgeber beabsichtigen, eine Ermäßigung der Versicherungsbeiträge für denselben Arbeitnehmer zu beantragen, steht die Ermäßigung der Versicherungsbeiträge für diesen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu, der die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung als erster über diese Absicht unterrichtet hat.

Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Das WTS Alfery-Team, Alfery Hrdina Advokáti