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News 2/2024

Bevorstehende Novelle des Mehrwertsteuergesetzes

Wir möchten Sie gerne über den Entwurf der Novelle des Mehrwertsteuergesetzes informieren, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll. Nachstehend fassen wir die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen zusammen.

Friständerung

Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Steuerabzug soll von derzeit drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Andererseits wird vorgeschlagen, die Frist für die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage von drei auf sieben Jahre zu verlängern.

Regelung für Kleinunternehmen und Änderungen in den Eintragungen

Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger aus einem anderen Mitgliedstaat für die Nutzung der Kleinunternehmerregelung, so wird er nicht sofort mit Eintreten des Steuertatbestands Steuerzahler und gelten für ihn nicht die damit verbundenen weiteren Pflichten, wie Registrierung und Einreichung der Monatsmeldungen. Diese Regelung soll vereinfachen, sich im Staat der Niederlassung registrieren zu lassen und nur vierteljährliche Meldungen abzugeben.

Die vorgeschlagene Änderung führt so zu einer Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für aus- und inländische Unternehmer, da inländische Unternehmer größtenteils erst nach Überschreiten der Umsatzgrenze zur Registrierung verpflichtet sind.

Die Novelle beinhaltet weiter Änderungen bei der Registrierung des Steuerzahlers. So soll ein Steuerpflichtiger mit Sitz in der Tschechischen Republik oder ein Steuerpflichtiger aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der als Kleinunternehmen in der Tschechischen Republik registriert ist, mit Beginn des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der Umsatz 2.000.000 CZK übersteigt, steuerpflichtig werden.

Abschaffung des Konzepts des selbst geschaffenen Vermögens

Das Konzept des selbst geschaffenen langfristigen Anlagevermögens soll vollständig abgeschafft werden. Was für das sog. selbst geschaffene sonstige langfristige Anlagevermögen bezüglich der Ermittlung des Vorsteuerbetrags zur Berechnung der Berichtigung des Vorsteuerabzuges galt, soll nun für „jegliches“ langfristiges Anlagevermögen gelten.

Forderungsausfälle

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die Möglichkeiten für Lieferanten erweitert werden, die auf nicht durchsetzbare Forderungen gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuerhalten, insbesondere für kleinere Forderungen und Forderungen gegenüber Nichtzahlern.

Ausstehende Verbindlichkeiten

Steuerzahler sollen künftig verpflichtet sein, die Fälligkeit ihrer Verbindlichkeiten zu verfolgen. Für mehr als sechs Monate offene Verbindlichkeiten wird der geltend gemachte Steuerabzug zurückzuzahlen sein.

Steuerbemessungsgrundlage bei Leistungen an Arbeitnehmer

Im Gegensatz zur bestehenden Regelung, bei der die Steuerbemessungsgrundlage für Leistungen an Arbeitnehmer aufgrund des von den Arbeitnehmern gezahlten Preises ermittelt wurde, sieht die Novelle die Verpflichtung zur Steuerzahlung aus dem üblichen Preis vor, allerdings nur bei Lieferung von unbeweglichen Gütern.

Einengung des Umfangs steuerbefreiter Finanztätigkeiten

Um der MwSt.-Richtlinie gerecht zu werden, sollten die folgenden Tätigkeiten, die derzeit von der MwSt. befreit sind, ausgenommen werden:

  • Besorgung von Lastschriften,
  • Führung von Aufzeichnungen über Anlageinstrumente,
  • Erhebung von Rundfunk- und Fernsehgebühren,
  • Zahlung von Rentenversicherungsleistungen oder Erhebung wiederkehrender Zahlungen der Bevölkerung,
  • Bewirtschaftung der Vermögenswerte eines Kunden aufgrund eines Vertrags mit ihm, wenn die Vermögenswerte ein Anlageinstrument beinhalten, mit Ausnahme der Verwaltung oder Verwahrung von Anlageinstrumenten.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind natürlich gewisse Änderungen zu erwarten, über die wir Sie selbstverständlich rechtzeitig informieren werden.

Sollten Sie von den oben genannten Änderungen betroffen sind, zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Kontakt zu setzen.

Ihr WTS Alfery-Team