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News 9/2017

NOVELLE DES MEHRWERTSTEUERGESETZES

Am 1. Juli 2017 wird die seit langem erwartete Novelle des Mehrwertsteuergesetzes, deren Entwurf durch die Regierung den Abgeordneten bereits im Juli 2016 zur Erörterung vorgelegt wurde, Wirksamkeit erlangen. Wir möchten Sie hiermit mit einigen Änderungen, die die Novelle mit sich bringt, bekannt machen.

Nicht nachgewiesener Fehlbestand

Das gegenwärtige Mehrwertsteuergesetz enthält keine MwSt.-Regelung im Falle eines nicht nachgewiesenen Fehlbestands. Nach der ständigen Verwaltungspraxis, die von den Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichtes ausgeht, wird die Mehrwertsteuer gezahlt.

Gemäß der Novelle ist der Steuerzahler verpflichtet, einen Ausgleich des Steuerabzugs vorzunehmen. Dieses Vorgehen betrifft die Vernichtung, Verlust und Diebstahl von Vermögen, die nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder bestätigt werden. Der Ausgleich des Mehrwertsteuerabzugs ist in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der Steuerzahler von der Vernichtung, Verlust oder Diebstahl von Vermögen Kenntnis erlangt hat.

Auf den ersten Blick erscheint dies als eine rein „kosmetische“ Änderung. Einen positiven Unterschied findet man jedoch zum Beispiel bei einem nicht nachgewiesenen Fehlbestand an Erzeugnissen, da in deren Bewertung ebenfalls die Lohnkosten berücksichtigt werden, die der Ausgleich des Mehrwertsteuerabzugs selbstverständlich nicht betrifft.

Auf den ersten Blick erscheint dies als eine rein „kosmetische“ Änderung. Einen positiven Unterschied findet man jedoch zum Beispiel bei einem nicht nachgewiesenen Fehlbestand an Erzeugnissen, da in deren Bewertung ebenfalls die Lohnkosten berücksichtigt werden, die der Ausgleich des Mehrwertsteuerabzugs selbstverständlich nicht betrifft.

Aufhebung einer Sonderregelung für Gesellschaften

Der gegenwärtige Wortlaut des Mehrwertsteuergesetzes enthält eine Reihe von besonderen Bestimmungen, die Gesellschaften (früher Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit) regeln. Wenn beispielsweise einer der Gesellschafter (früher Teilnehmer) Mehrwertsteuerzahler wird, werden auch alle übrigen Gesellschafter an demselben Tag Mehrwertsteuerzahler.

Die Novelle hebt alle besonderen Gesetzesbestimmungen, die Gesellschaften betreffen, auf. Jeder Gesellschafter wird daher in Bezug auf die Mehrwertsteuer völlig selbständig beurteilt. Da es sich um eine ziemlich grundsätzliche Änderung handelt, führt die Novelle einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018 ein, während dessen die bereits entstandenen Gesellschaften gemäß der gegenwärtigen Fassung des Mehrwertsteuergesetzes vorgehen können.

Mehrwertsteuer bei Gutscheinen

Die Novelle führt ferner eine Präzisierung der Mehrwertsteuerregelung bei Zahlungen, die vor der Leistungserbringung erfolgen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der EU ein. Die Änderung betrifft insbesondere Gutscheine (Voucher), wobei es darauf kommt, ob diese zum Erwerb einer im Voraus bekannten und konkreten Leistung bestimmt sind oder nicht.

Ist die Leistung nicht im Voraus bestimmt, unterliegt das im Zusammenhang mit dem Verkauf eines solchen Gutscheins angenommene Entgelt keiner Besteuerung. Die Mehrwertsteuer wird erst bei der Inanspruchnahme geltend gemacht. Es handelt sich zum Beispiel um Geschenkgutscheine im Einzelhandel oder aufladbare Guthabenkarten für Mobiltelefone.

Erweiterung der Regelung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Inland

Der Trend der letzten Jahre ist eine Erweiterung des inländischen Reverse-Charge-Mechanismus, in dem die Mehrwertsteuerschuld vom Lieferanten auf den Abnehmer auch bei Warenlieferungen oder Dienstleistungserbringung zwischen zwei inländischen Steuerzahlern mit dem Leistungsort im Inland übertragen wird.

Auch die aktuelle Novelle setzt diesen Trend fort und führt das inländische Reverse-Charge-Mechanismus z.B. für die Überlassung von Leiharbeitnehmern für Bau- und Montagearbeiten, Lieferung von unbeweglichen Sachen im Zwangsversteigerungsverfahren oder Warenlieferung im Rahmen des abgetretenen Eigentumsvorbehalts ein.

Weitere Änderungen

  • Einführung des Instituts einer unzuverlässigen Person, die das bestehende Institut eines unzuverlässigen Steuerzahlers ergänzen wird. Nach der Begründung sollte diese Ergänzung der Rechtsregelung Situationen behandeln, in denen ein unzuverlässiger Steuerzahler gezielt seine MwSt.-Registrierung aufhebt, um sich wieder registrieren zu lassen. In einem solchen Fall wird ein solcher Steuerzahler unmittelbar nach der Aufhebung der Registrierung für eine unzuverlässige Person erklärt.
  • Bei Kindergruppen wird die Mehrwertsteuerbefreiung ohne Anspruch auf Steuerabzug eingeführt. Betreiber einer Kindergruppe muss jedoch eine gemeinnützige Organisation sein.
  • Bei langfristig erbrachten Leistungen ist als Tag der steuerbaren Leistung spätestens der 31. Dezember jedes Kalenderjahres festzusetzen. Die vorgenannte Regelung wird nicht auf Dienstleistungen, welche im Zusammenhang mit einer Miete erbracht werden, Anwendung finden.