Blog

News 8/2017

Vermeiden Sie Ordnungswidrigkeiten!

Im Jahre 2016 wurden in die Gesetzessammlung zwei neue Gesetze eingeschlossen, die den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechtes regeln:

  • Gesetz Nr. 250/2016 Slg., über die Verantwortung für Ordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeitenverfahren (nachfolgend „ZOdpP“), und
  • Gesetz Nr. 251/2016 Slg., über einige Ordnungswidrigkeiten (nachfolgend „ZNP“).

Das gegenwärtige Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Nr. 200/1990 Slg. tritt außer Kraft und wird durch diese zwei neuen Gesetze mit Wirkung vom 01. Juli 2017 ersetzt werden. Warum erfolgt jedoch diese Änderung und was wird sie mit sich bringen?

Wäre eine Novelle nicht ausreichend?

Der Grund für die Annahme einer neuen Regelung des Ordnungswidrigkeitenrechtes war vor allem eine Zersplitterung der Regelung von Verwaltungsstrafen in mehr als einhundert Rechtsvorschriften. Das Ziel der neuen Regelung ist somit eine Vereinheitlichung der meisten Rechtsvorschriften in eine bzw. zwei umfassende Rechtsvorschriften.

ZOdpP stellt eine allgemeine Norm dar, die die grundlegenden Definitionen und Grundsätze in Bezug auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren enthält. ZNP soll eine Aufzählung einiger Ordnungswidrigkeiten enthalten, die nicht in den Sondervorschriften geregelt werden.

Die neue Rechtsregelung nähert sich bedeutend der Regelung des Strafrechtes, was auch die Absicht der Gesetzgeber war. Die Änderungen werden jeden betreffen: alle natürlichen Personen (sowohl unternehmerisch tätigen als auch unternehmerisch nicht tätigen) und selbstverständlich auch juristische Personen.

Was wurde geändert?

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Terminologie verwendet die neue Rechtsregelung nur den Begriff Ordnungswidrigkeiten. Das Institut eines „anderen Verwaltungsdeliktes“ verschwindet somit aus der Rechtsregelung.

ZOdpP führt außer einer einjährigen Verjährungsfrist ebenfalls eine dreijährige Verjährungsfrist ein. Die dreijährige Verjährungsfrist wird auf Ordnungswidrigkeiten Anwendung finden, für die das Gesetz eine Strafe mit der Obergrenze von mindestens CZK 100 000 festlegt.

Die Verjährungsfrist kann aus den festgelegten Gründen unterbrochen werden, die Gesetzgeber haben jedoch festgesetzt, dass die Verantwortung für eine Ordnungswidrigkeit spätestens nach Ablauf von 3 Jahren bzw. 5 Jahren nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit erlischt.

Ähnlich wie der Täter selbst werden gemäß der neuen Rechtsregelung auch der Organisator, Anstifter oder Helfer des Täters bestraft werden.

Das Gesetz führt im Gegenteil zur früheren Rechtsregelung neu erschwerende und mildernde Umstände ein. Zu den erschwerenden Umständen zählt eine wiederholte Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder die Begehung mehrerer Ordnungswidrigkeiten. Als ein mildernder Umstand kann Hilfe bei der Beseitigung einer schädlichen Folge der Ordnungswidrigkeit oder freiwilliger Ersatz des verursachten Schadens erachtet werden. Die erschwerenden und mildernden Umstände werden sich auf die Höhe der Verwaltungsstrafe auswirken.

Welche Strafen drohen uns?

Der Begriff „Sanktion“ wird neu mit dem Begriff „Verwaltungsstrafe“ ersetzt werden. Zu den Verwaltungsstrafen gemäß dem neuen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zählen:

  • Mahnung,
  • Strafe,
  • Tätigkeitsverbot,
  • Verfall einer Sache, und neu
  • Veröffentlichung des Beschlusses über die Ordnungswidrigkeit, die einer juristischen oder einer unternehmerisch tätigen natürlichen Person auferlegt werden kann, sofern dies das Gesetz festlegt.

In ausgewählten Fällen können nach Erfüllung bestimmter Bedingungen Schutzmaßnahmen auferlegt werden. Es handelt sich hierbei um

  • Restriktive Maßnahmen (z.B. Verbot von Besuchen von Sportveranstaltungen), und
  • Beschlagnahme einer Sache oder eines Ersatzwertes.

Die Beschlagnahme eines Ersatzwertes findet beispielsweise dann Anwendung, wenn eine bestimmte Sache beschlagnahmt werden sollte, jedoch der Eigentümer diese Sache vor der Beschlagnahme vernichtet hat.

Werden wir tiefer in die Tasche greifen?

Niemand wird sich sicher freuen, dass die Einführung der neuen Rechtsregelung eine erhebliche Erhöhung von Strafen mit sich bringt. Sofern einer der erschwerenden Umstände gegen den Täter spricht, kann die Verwaltungsbehörde die Strafe bis um eine Hälfte der Obergrenze der striktesten Strafe, die für die begangenen Ordnungswidrigkeiten droht, erhöhen. Zugleich ist festgesetzt, dass dieser Betrag nicht die Summe der Obergrenzen der Strafen für die einzelnen begangenen Ordnungswidrigkeiten überschreiten darf.

Man könnte annehmen, dass vor allem natürliche Personen wegen Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Lassen Sie sich aber nicht täuschen: auch juristische Personen können aufs Glatteis geraten. Höhere Verwaltungsstrafen werden unternehmerisch tätigen natürlichen sowie juristischen Personen drohen, wenn sie in Bereichen tätig sind, in denen das Risiko des Zusammentreffens mehrerer Ordnungswidrigkeiten wahrscheinlicher ist. Es könnte sich beispielsweise um Ordnungswidrigkeiten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, des Datenschutzes, der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Regelungen handeln.

Zusammenfassung

Die vereinheitliche Rechtsregelung wird sicherlich die Rechtssicherheit aller erhöhen. Die Einführung von erschwerenden Umständen sowie die Erhöhung von Strafen sieht jedoch nicht allzu optimistisch aus. Es bleibt nichts anderes übrig als zu wünschen, dass die Verwaltungsbehörden natürliche und juristische Personen möglichst wenig unter die Lupe nehmen, und wenn dies schon geschieht, dass sie die Situation rechtzeitig lösen und alle gesetzlichen Möglichkeiten nutzen, um das Risiko einer Verwaltungsstrafe zu minimieren.