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News 2/2017

Besteuerung von Einnahmen im Jahre 2017

Das Jahr 2017 ist bereits in vollem Gang, trotzdem möchten wir auf einige Änderungen bezüglich der Besteuerung von Einnahmen aufmerksam machen, die am
Anfang dieses Jahres wirksam geworden sind. Manche von ihnen wurden – traditionell – kurz vor Ende des Jahres 2016 verabschiedet.

1. Einkommensteuer

Im Bereich der Einkommensteuer wurden mehrere positive Änderungen eingeführt. Es steht zu hoffen, dass die Gesetzgeber diesen Trend auch weiterhin fortsetzen werden.

Lohnsteuererklärung

Arbeitnehmer, die ihre Jahresabrechnung durch ihren Arbeitgeber durchführen lassen, können das vereinfachte Formular für die Einkommensteuererklärung nutzen. Denjenigen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, dürfen ihre Einkünfte lediglich aus nichtselbständiger Tätigkeit zufließen, und zwar auch von mehreren Arbeitgebern. Die Steuererklärung besteht nur aus 2 Seiten. Im Rahmen der Steuererklärung können steuerfreie Beträge der Steuerbemessungsgrundlage sowie Steuernachlässe geltend gemacht werden.

Steuernachlass für unterhaltene Kinder

Im Jahre 2017 wird der Steuernachlass für das zweite und dritte Kind erneut erhöht. Nachstehend ist ein Vergleich der jährlichen Steuernachlässe für unterhaltene Kinder in den einzelnen Jahren aufgeführt:

Zahl der Kinder / Jahr 2014 2015 2016 2017
1. Kind 13 404 13 404 13 404 13 404
2. Kind 13 404 15 804 17 004 19 404
3. Kind 13 404 17 004 20 604 24 204

2. Körperschaftsteuer

Der Bereich der Körperschaftsteuer hat keine wesentlicheren Änderungen erfahren. Anpassungen haben insbesondere die Abschreibungen auf Anlagevermögen
betroffen.

Abschreibungen auf technische Aufwertung durch den wirtschaftlichen Eigentümer

Im Falle der Überlassung einer Sache zur Nutzung an eine andere Person aufgrund einer Untermiete oder Abtretung des Mietvertrags sollte der neue Mieter die Möglichkeit haben, die technische Aufwertung abzuschreiben. Gemäß der früheren Rechtsregelung war dies nicht möglich. Bei jeder Änderung in der Person des wirtschaftlichen Eigentümers war der Vermieter verpflichtet, den nicht abgeschriebenen Teil der technischen Aufwertung als steuerbare Erträge zu buchen. Neu sollte er diese Pflicht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses haben.

Abschreibungsdauer für immaterielles Anlagevermögen

Neu sind die Abschreibungsdauern für immaterielles Anlagevermögen als Mindestdauern festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann sich zum Zeitpunkt der Erfassung vom neuen immateriellen Anlagevermögen entscheiden, dass er dieses Vermögen länger abschreiben wird. Diese Bestimmung gilt lediglich für Vermögensgegenstände, die neu nach dem Wirksamwerden des Gesetzes erfasst wurden. Zugleich gilt weiterhin, dass es nicht möglich ist, die Abschreibungen auf immaterielles Anlagevermögen zu unterbrechen, wie dies beim materiellen Anlagevermögen der Fall ist.

3. Änderung der Bankkonten bei Krankenkassen

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass die Krankenkassen verpflichtet waren, spätestens bis zum 10. Februar 2017 ihre Konten bei Geschäftsbanken zu schließen und mit Bankkonten bei der Tschechischen Nationalbank zu ersetzen. Die Änderung ergibt sich aus der Annahme der Novelle des Gesetzes über Budgetregeln, die in der Gesetzessammlung unter der Nummer 128/2016 veröffentlicht wurde.